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Damit die Garantie greift

WAS MUSS MAN ZUM ERHALT DER FAHRZEUGHERSTELLER-GARANTIE WISSEN?

Ein Vorurteil haftet hartnäckig in den Köpfen vieler Autofahrerinnen und -fahrer. Immer noch glauben nicht wenige, ein Neuwagen muss in einer Werkstatt der Automarke gewartet werden, damit die Herstellergarantie nicht verfällt. Das ist aber falsch. Rechtlich gilt, dass diese Garantie eben auch dann nicht verfallen darf, wenn der Fahrzeugservice in einer Werkstatt ohne Markenbindung stattfindet. Ist man also immer auf der sicheren Seite? Ja – unter einer nicht unwesentlichen Voraussetzung!

Übrigens: Freie Werkstätten sind auch zu Einträgen in die digitalen Service-Nachweise der Fahrzeuge berechtigt und in der Lage. Die rechtliche wie technische Basis dazu ist gegeben!

Die Fahrzeughersteller haben für die empfohlenen Serviceintervalle genaue Wartungspläne erstellt. Hier ist gemäß dem zu erwartenden Verschleiß mancher Systeme bzw. Komponenten festgelegt, welche Wartungsarbeiten zum Erhalt der Betriebssicherheit des Autos durchzuführen sind. Das wichtige Stichwort in dem Zusammenhang lautet „Inspektion gemäß Herstellervorgaben“. Werden die Arbeiten nach diesem festgeschriebenen Protokoll durchgeführt, sind die Voraussetzungen zum Erhalt der Herstellergarantie erfüllt.

Es fehlt nur noch dies: Die durchführende Werkstatt sollte eine detaillierte Rechnung erstellen, aus der hervorgeht, dass die vorgeschriebenen Arbeiten wie verlangt durchgeführt wurden. Und sie sollte den Service im Serviceheft eintragen. So kommen keine Zweifel auf und ein Garantieanspruch lässt sich leicht belegen und im Zweifelsfall auch durchsetzen. Zwar sind beim Stichwort Garantieerhalt manche Verbraucherinnen und Verbraucher generell skeptisch. Wurde aber bei einer Inspektion in einer freien, also markenungebundenen Werkstatt verfahren wie beschrieben, besteht dazu kein Anlass.

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