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Ihr gutes Recht: Fahrzeuggarantie

Manche Gerüchte halten sich hartnäckig. Beispielsweise jenes, dass die Neuwagengarantie an die Durchführung des Regelservices in einer Werkstatt des Fahrzeugherstellers gebunden ist. Dabei ist diese Behauptung falsch. Richtig ist, dass zum Erhalt der Garantie ein Service gemäß den Vorgaben des Autoproduzenten erforderlich ist und dieser auch sauber dokumentiert sein muss.

Mechaniker bei der Fahrzeuginspektion

Auch wenn eine freie Werkstatt einen nötigen Regelservice durchführt, bleibt die Herstellergarantie erhalten – sofern die Vorgaben der Autoproduzenten eingehalten werden.

Allerdings haben alle Autofahrer/-innen das Recht, sich die durchführende Werkstatt selbst auszusuchen. Es muss also keine Vertragswerkstatt der Automarke sein. Das ist rechtlich so geregelt. Und das aus gutem Grund. Der freie Wettbewerb schützt Verbraucherinteressen und verhindert Monopole. Verbraucher profitieren so auch von einem Preiswettbewerb, bei dem gerade die nicht vertragsgebundenen Kfz-Betriebe gut abschneiden. Überdies ist es ja so: Wer einen Gesellen- oder Meisterbrief bei der Handwerkskammer erwirbt, hat einen Nachweis seiner Kompetenz erbracht. Die Prüfer machen keinen Unterschied, aus welchem Betrieb ein Prüfling kommt. So ist sichergestellt, dass Meister und Gesellen in allen Werkstätten ihr Handwerk beherrschen. Keine Sorge also: Wer ein neueres Fahrzeug besitzt, hat hinsichtlich des Erhalts der Herstellergarantie bei korrekt eingehaltenem Regelservice in allen Kfz-Werkstätten gute Karten.

Fazit:
  • Eine Neuwagengarantie ist nicht an bestimmte Kfz-Werkstätten gebunden
  • Wichtig ist die Einhaltung der Service­intervalle gemäß Herstellervorgaben
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