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Ein vielfach vernachlässigtes Problem – das Inspektionsintervall

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Manche Autohersteller gewähren bis zu 7 Jahre nach Fahrzeugkauf Garantie. Normalerweise sind es aber eher 2 bis 3 Jahre. In dieser Zeit haftet also die Fahrzeugmarke für Schäden, die nicht auf normalem Verschleiß beruhen und die auch nicht vom Fahrzeugbesitzer verursacht sind. Dabei gibt es aber etwas zu beachten, das viele nicht auf dem Schirm haben. Die exakte Einhaltung der Serviceintervalle.

Nachfragen bei Autoherstellern ergaben: Es gibt wenig Toleranz. Wer einen Servicetermin ausfallen lässt, kann nicht auf Garantieleistungen hoffen. Tritt dann ein Schaden auf, wird eine kostenlose Reparatur in aller Regel abgelehnt. Und die Hersteller sind dann auf der ziemlich sicheren Seite, denn die Garantie ist rechtlich an die Einhaltung der Wartungstermine gekoppelt.
 
Keine Rolle spielt hingegen, wo der Servicetermin stattgefunden hat. Autofahrer:innen können die Inspektion oder den Ölwechsel auch in einer freien, inhabergeführten Werkstatt ihrer Wahl durchführen lassen. Allerdings nach Serviceplan der Fahrzeugmarke. In diesem Fall muss der Autoproduzent während der Garantielaufzeit dennoch für Schäden haften, die nicht mit normalem Verschleiß erklärbar sind.
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Die Dokumentation der vorgeschriebenen Inspektionen im Serviceheft ist wichtig, falls man während der Garantiezeit Ansprüche gegenüber dem Fahrzeughersteller geltend machen will.

Werkstattkunden sind also gut beraten, ihr junges Fahrzeug nach dem Inspektionsplan der jeweiligen Fahrzeugmarke warten zu lassen. Der entsprechende Vermerk sollte auch auf der Rechnung bzw. im Serviceheft stehen. Diese lückenlose Dokumentation ist grundlegend, um Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. 
 
Was Autokäufer übrigens wissen müssen: Tritt ein Sachmangel in den ersten 6 Monaten nach Kauf des Autos auf, geht die Rechtsprechung eigentlich immer davon aus, dass der Schaden schon bei Auslieferung des Autos vorlag. Nach dieser sechsmonatigen Frist liegt die Nachweispflicht allerdings beim Autobesitzer. Das kann ein Problem sein, wenn eine kostenlose Nachbesserung verweigert wird.
 
Eine Pflicht zur Nachbesserung hat übrigens immer der Verkäufer, also das Autohaus, in dem der Neuwagen gekauft wurde. Sollte ein berechtigter Anspruch vom Autohaus abgelehnt werden, kann ein Kfz-Sachverständiger helfen. Er wird in aller Regel feststellen, ob es sich tatsächlich um einen bauseitigen Mangel handelt. Und dessen Gutachten wird dann einem geschädigten Kunden in aller Regel zu seinem Recht verhelfen. 

 

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