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Neuwagengarantie darf nicht verfallen

Immer noch glauben viele Autobesitzer, zum Service mit einem Neuwagen zwingend in eine Vertragswerkstatt ihrer Automarke gehen zu müssen. Weil eben nur so die Herstellergarantie erhalten bleibt. Diese Meinung entspricht allerdings nicht den Tatsachen. Rechtlich gilt: Die Interessen der Kunden gehen vor. Die gesetzliche Gewährleistung des Fahrzeugherstellers darf nicht an eine bestimmte Werkstatt geknüpft sein. Sie gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Service in einer freien Werkstatt durchgeführt wurde.

Kugelschreiber und Reparaturrechnung

Eine freie Werkstatt sollte den Fahrzeugservice nach Herstellervorgaben auf der Rechnung dokumentieren. So bleibt die Herstellergarantie erhalten.

Allerdings gilt es etwas Grundsätzliches zu beachten: Basis für den Erhalt der Garantie ist die Einhaltung der Serviceintervalle nach Vorgaben des Autoproduzenten. Und darüber ist auch ein Nachweis zu führen. Empfehlenswert ist, dass die durchführende Werkstatt Entsprechendes auf ihrer Rechnung an den Kunden vermerkt. Überhaupt ist ein regelmäßiger Komplett-Service zur Sicherheit und zum Werterhalt des Fahrzeugs empfehlenswert. Auch dann, wenn die Garantie bereits abgelaufen ist.

Ein freier Wettbewerb unter mehreren Anbietern ist immer zum Vorteil der Verbraucher. So werden Preisanstiege gezügelt. Die nicht vertraglich gebundenen Kfz-Betriebe erfüllen jedenfalls eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion. Fairer Wettbewerb ist die Voraussetzung dazu, Monopole zu verhindern.

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