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Tipps für die Schadenabwicklung nach einem Unfall

Das Positive vorneweg: Kfz-Unfälle mit Personenschäden gehen seit Jahren kontinuierlich zurück. Bessere Schutzsysteme wie Airbag und ABS sind ein Segen für Autofahrer. Hingegen steigt aber die Zahl von Blechschäden bedenklich an. Grund dafür ist die immer noch wachsende Menge von Fahrzeugen im deutschen Straßenverkehr. Es wird also immer enger auf unseren Straßen – mit negativen Folgen. Über 5 % betrug der Zuwachs an Unfällen im Jahr 2015. Kam es zu einem Crash, gibt es ein paar wichtige Regeln, die Autofahrer bei der Schadenabwicklung mit Versicherungen wissen müssen. Ansonsten kann es nämlich teuer werden. Hier ein Beispiel: Wer nicht angibt, dass er zu schnell gefahren ist, gefährdet seinen Anspruch gegenüber der Versicherung. In einem Fall hatte ein Gutachter herausgefunden, dass ein Fahrer 25 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit fuhr. Unangenehme Folge: Die Vollkaskoversicherung bezahlte nichts wegen grober Fahrlässigkeit. Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages sollte man also dringend darauf achten, dass keine Klauseln über „grobe Fahrlässigkeit“ enthalten sind. Lieber ein paar Euro mehr für den Versicherungsschutz investieren, als hinterher der Gelackmeierte zu sein.
Hier sind 3 Regeln, die in jedem Fall beachtet werden müssen:
1. Schaden rasch melden

Spätestens nach einer Woche sollte die betreffende Versicherung informiert sein. Liegt man verletzt in einem Krankenhaus, entfällt natürlich diese Pflicht. Andernfalls aber kann eine zu späte Schadensmeldung Nachteile mit sich bringen.

2. Angaben müssen stimmen

Wer glaubt, es sei klug, falsche Angaben bei der Versicherung zu machen, liegt falsch. Kann der Versicherer nachweisen, dass bewusst falsche Informationen übermittelt wurden, kann das den Verlust des kompletten Versicherungsschutzes nach sich ziehen.

3. Schäden nicht umgehend reparieren lassen

Es ist verständlich, dass eine Versicherung einen Schaden begutachten möchte. Dieses Recht muss eingeräumt werden. Aber Achtung: Ein Versicherungsvertreter ist kein Gutachter. Man sollte sich also vergewissern, dass es sich tatsächlich um einen Kfz-Gutachter handelt – einen Versicherungsvertreter darf man als solchen getrost ablehnen.

Last but not Least: Geschädigte dürfen Werkstatt frei aussuchen

Seid Ihr der oder die Geschädigte, gilt grundsätzlich freie Werkstattwahl. Das hat der Bundesgerichtshof so entschieden. Kein Versicherer kann dann vorschreiben, in welche Werkstatt man zu gehen hat. Gut aufgehoben ist man sicher bei seinem Kfz-Meisterbetrieb. Hier stimmt die Leistung. Besser ist natürlich, es kommt erst gar nicht zu einem Crash. Aber wenn eben doch, an die Ratschläge des Werkstatt-Tipp-Teams denken. Dann klappt’s auch mit der Versicherung.

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