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Vorsicht: Falschparken kann richtig teuer werden!

In den Kaufhäusern und in den Innenstädten tobt der übliche Wahnsinn. Wenn im Einzelhandel der Konsumrummel ausbricht, findet man kaum noch Stellplätze in den Parkhäusern. Reguläre Parkplätze auf der Strasse gibt es immer weniger – wer also sein Fahrzeug einfach irgendwo abstellt, bekommt die volle Härte des Gesetzes zu spüren. Die Polizei verteilt nicht nur konsequent Strafzettel, sondern sie rufen oft auch den Abschleppdienst hinzu.

Über 300 Euro für falsches parken

Wer in der Innenstadt auch nur kurz falsch parkt, wird ganz schnell an den Haken genommen. Das kann unterm Strich für Parksünder erschreckend teuer werden. Zum einen ist es das Verwarnungs- oder Bußgeld mit dem das Falschparken bestraft wird, zum anderen sind es die Abschleppkosten, die der Betrieb für den Autotransport verlangt. Hinzu kommen die Verwahrgebühren für das zur Abholung deponierte Fahrzeug und die Verwaltungsgebühr, die zusätzlich von der jeweiligen Stadt erhoben wird.

In Hamburg beispielsweise ist man sehr stolz auf seinen „Auto-Knast“, ein riesiges Areal am Stadtrand in den alle abgeschleppten Fahrzeuge gebracht werden. Hier kann das den Falschparker samt Bußgeld die stolze Summe von über 300 Euro kosten – für den ersten Tag. In der „Auto-Verwahranstalt“ der Hansestadt bleiben daher immer mehr Fahrzeuge einfach stehen, weil die Autobesitzer nicht das Geld besitzen sie auszulösen. Die Polizei muss zwar als Auftraggeber des Abschleppunternehmens für dessen Rechnung zunächst in Vorlage treten, holt sich aber per behördlichen Kostenbescheid, das Geld zurück. Es wird daher empfohlen, sich mit den rechtlichen Grundsätzen rund ums Abschleppen vertraut zu machen.

Bei allen Verkehrsvergehen gilt bei uns in Deutschland eigentlich immer das Täterprinzip, wonach die Behörde den sicheren Nachweis erbringen muss, wer den Verstoß begangen hat. Bei Parkverstößen ist das nicht so, hier wird der Grundsatz durch die Halterhaftung ergänzt. Dadurch werden dem Halter des Fahrzeugs die Verfahrenskosten auferlegt, wenn der tatsächliche Fahrer nicht innerhalb von drei Monaten ermittelt werden kann (§ 25a Straßenverkehrsgesetz StVG). Wer sich dagegen wehren will muss Einspruch einlegen und gegebenenfalls vor Gericht ziehen. Doch meist stehen die Chancen schlecht, hinzu kommen Anwalts- und Verfahrenskosten. Am besten also einfach nicht falsch parken.

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