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Gar nicht selten – Kratzer oder abgerissene Teile nach dem Waschgang.

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Deutschlands Autofahrer*innen sind besonders reinlich. Laut STATISTA zählen die Tankstellenbetreiber ca. 500 Millionen Autowäschen jedes Jahr. Für die Mehrzahl aller Autobesitzer gehört die monatliche Autowäsche zum festen Ritual.
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Bei der Menge an Waschgängen ist es nicht verwunderlich, dass schon mal was schief geht. Abgerissene Antennen, Scheibenwischer und Tankdeckel sind zu beklagen, aber auch Kratzer auf dem Lack oder Scheiben und auch Macken an Leichtmetallfelgen. Tausende solcher Schäden entstehen jährlich und sorgen für Ärger.

Eine abgerissene Dachantenne – ein Beispiel für einen Schaden, der durch eine Waschanlage verursacht wurde.

Wie sieht es dann mit der Haftung aus? Welche Rechte haben Autofahrer, welche Pflichten die Waschanlagen-Betreiber? Die Beantwortung dieser Frage ist gar nicht so einfach.
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Grundsätzlich gilt: Betreiber einer Waschanlage sind verpflichtet, die Geräte sauber und in Ordnung zu halten. Ist beispielsweise eine Bürste verdreckt und hinterlässt Schleifspuren auf Lack oder Glas, haftet theoretisch der Betreiber. Problem nur: Autofahrer*innen haben die Beweispflicht. Es muss also der Nachweis erbracht werden, dass die Kratzer ursächlich mit einer Nachlässigkeit des Personals in der Waschstraße zusammenhängen.
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In jedem Fall muss ein solcher Schaden sofort dokumentiert werden, bestenfalls mit einem Handyfoto. Zudem ist das Malheur sofort beim Anlagenbetreiber zu melden. Das heißt: Nach der Fahrt durch die Waschanlage, sollte man seinen Wagen gründlich anschauen. Schäden, die erst nach Tagen angemeldet werden, haben kaum bis keine Chance auf Regulierung. Wichtig ist auch, dass der Verantwortliche für die Waschstraße den Schaden schriftlich bestätigt.
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Es ist übrigens ein Irrglaube zu meinen, der Betreiber einer Waschanlage haftet in jedem Fall. Dies trifft leider nicht zu. Nur, wenn der oder die Betreffende die Wartung und Pflege der Anlage schuldhaft vernachlässigte, muss er oder sie für Schäden einstehen. Versagt hingegen z.B. plötzlich ein Sensor, fällt das vermutlich unter die Rubrik „höhere Gewalt“, weil  so etwas nicht vorhersehbar ist. Der Schaden bleibt beim Kunden hängen. Außer, ein Betreiber zeigt sich kulant.
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Da die Rechtslage, wie angedeutet, nicht einfach ist und der Nachweis einer Ursächlichkeit auch nicht, wundert es niemanden, dass es häufig zu Streitigkeiten kommt. Der ADAC weißt in diesen Fällen darauf hin, dass es eine Schlichtungsstelle für diese Fälle gibt. Diese kann kostenlos in Anspruch genommen werden, bevor man gleich einen Anwalt bemüht. Infos dazu findet man im Netz unter www.verbraucher-schlichter.de.
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Wir lernen: Die Fahrt durch eine Waschstraße endet nicht immer mit einem blitzsauberen Ergebnis. Werkstatt-Tipp wünscht Betroffenen jedenfalls eine gütliche Einigung.

 

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