Diese Verkehrsregeln sind wichtig, aber zu wenig bekannt
Liegt die Zeit der Fahrschule länger zurück, geraten auch Verkehrsregeln in Vergessenheit. Mitunter auch solche, die man besser nicht vergisst. Hier sind einige davon:
Zebrastreifen und Radfahrer
Das kennen wir doch alle: Fahrradfahrer, die rasant über den Zebrastreifen düsen. Haben die eigentlich Vorfahrt? Nein, denn Zebrastreifen sind nur für Fußgänger und Rollstuhlfahrer gedacht. Man muss als Autofahrer den Radlern also keine Vorfahrt am Fußgängerüberweg einräumen. Um Unfälle zu vermeiden gilt aber wie eigentlich immer: Im Zweifelsfall gibt der Klügere nach. Und das sind – wie wir Autofahrer gerade in den Städten wissen – nicht immer die Radfahrer.
Verkehrsrecht auf Parkplätzen
Auf vielen Parkplätzen findet man das Hinweisschild: „Hier gilt die StVO“, also die Straßenverkehrsordnung. Da mag dann manche(r) denken: Klar, das bedeutet Rechts vor Links. Das ist jedoch leider falsch. Vielmehr wird auf Parkplätzen rücksichtsvolles Fahren erwartet. Dies bedeutet: Kommt es zu einem Crash, hat aus Sicht der Polizei jede(r) Unfallbeteiligte eine Teilschuld. Da hilft also nichts als Augen auf und Vorsicht walten lassen.
Autobahn-Schleicher
Wer kennt den Typ Autofahrer nicht: 3-spurige Autobahn und auf der Mittelspur hält ein Fahrer konstant seine 100 km/h und zieht eine Schlange hinter sich her. Muss dieser Schleicher nicht eigentlich immer nach rechts, denn es gibt doch ein Rechtsfahrgebot? Nicht unbedingt! Man darf auf der mittleren Spur fahren, wenn auf Rechts auch nur gelegentlich ein Hindernis, beispielsweise ein LKW, auftaucht. Warum? Weil der Gesetzgeber in zu häufigem Spurwechsel eine latente Unfallgefahr sieht! Auch hier steckt der Teufel also im Detail.
Vollbremsung an Ampeln
Die Ampel schaltet gerade auf Gelb und der Vordermann legt eine astreine Vollbremsung auf den Asphalt. Dies ist die Ursache für tausende Auffahrunfälle jedes Jahr. Darf der Vordermann in der Situation völlig überraschend und überzogen das Bremspedal bis zum Anschlag durchtreten, obwohl die Ampel noch lange nicht rot ist? Er darf! Ein Musterurteil hat festgelegt: der bremsende Fahrer kann davon ausgehen, dass nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht auffahren. Trotz verständlichem Ärger über das unberechenbare Verhalten des Vorausfahrenden, hat man hier also bei einem Unfall als Nachfolgender den schwarzen Peter.
Unglaublich aber wahr: Nacktfahren eigentlich erlaubt!
Wohl jeder hat schon mal vom Straftatbestand „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ gehört. Dass Nacktfahren im Auto darunter fällt, liegt an sich verdammt nahe. Jedoch: Das Auto fällt unter die Kategorie „privater Raum“. Und da darf man beinahe alles ungestraft tun, solange man eine(n) andere(n) nicht schädigt. Und hier ist der Haken an der Sache. Nacktfahren selbst bleibt straffrei. Fühlt sich jedoch jemand dadurch belästigt, kann eine Strafanzeige desjenigen unter Umständen erfolgreich sein, weil das Nacktfahren dann eben keine Privatsache mehr ist. Ob es nun also empfehlenswert ist, im Adamskostüm ins Auto zu steigen, muss jede(r) selbst entscheiden.